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18.04.2024 - 17:11 Uhr
Krankenkassenwechsel - Im Januar 2010 kündigten 30 Krankenkassen -
darunter auch große Kassen wie DAK, KKH Allianz und die Deutsche BKK -
eine Erhebung von Zusatzbeiträgen an. In den meisten Fällen sind Millionen
Versicherte mit pauschal 8 € monatlich davon betroffen. Weitere Kassen
werden folgen und es stellt sich - gerade für Selbstständige - die Frage
nach einem Wechsel.

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds im Januar 2009 gibt es keine
Preisunterschiede in den gesetzlichen Krankenversicherungen, sofern man
keine besonderen Wahltarife abgeschlossen hat. In Ihren Leistungen unter-
scheiden sich die Kassen kaum, zumindest nicht bei den wirklich wichtigen
Leistungsarten wie ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Arznei- und Hilfs-
mittel oder Zahnmedizin. Ähnlich wie bei Strom- oder Telekommunikations-
anbietern liegt deshalb nahe: Wenn die Leistung nahezu identisch ist, ent-
scheidet nur der Preis. Einige Krankenkassen, insbesondere solche ohne
eigenes Filialnetz, haben bereits für 2010 den Verzicht auf Zusatzbeiträge
erklärt.
1. Wie sieht der Zeitrahmen für den Krankenkassenwechsel bei Er-
    hebung eines Zusatzbeitrags aus?

Wechseln können die Versicherten, sobald sie die Mitteilung vom Zusatz-
beitrag von ihrer Kasse erhalten. Diese Mitteilung muss einen Monat vor
der erstmaligen Fälligkeit erfolgen. Für freiwillig versicherte Selbstständige
sind die Beiträge am 15. des Folgemonats fällig. Ein Zusatzbeitrag ab März
müsste deshalb spätestens bis Mitte März freiwillig Versicherten mitgeteilt
werden, bis zum 15. April könnten Sie kündigen (vorausgesetzt, die Kasse
legt in ihrer Satzung für den Zusatzbeitrag denselben Zahlungstag fest wie
für die regulären Beiträge).
Die Kündigung wird nur wirksam, wenn innerhalb dieser Frist der Beitritt zu
einer anderen Krankenkasse erfolgt oder ein privater Krankenversicherungs-
vertrag abgeschlossen wird. Wenn alles rechtzeitig erledigt ist, muss der Zu-
satzbeitrag auch für die Zwischenzeit nicht gezahlt werden.
Wichtiger als der Zusatzbeitrag: Wahltarife und Krankengeld
Vor dem Wechsel sollten Selbstständige genau prüfen, welche Krankengeld-
tarife für sie wichtig sein könnten. Seit Sommer 2009 gibt es zwei Möglich-
keiten:
a) die Wahlerklärung gesetzliches Krankengeld: Bei jeder Kasse kann
gegen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten das "normale"
Krankengeld ab der 7. Woche einer Arbeitsunfähigkeit versichert werden.
Daran ist man zwar drei Jahre lang gebunden, aber man darf innerhalb
dieser Zeit die Kasse wechseln - der Tarif gilt dann bei der neuen Kasse
weiter.
b) Wahltarife Krankengeld: Sie sind je nach Kasse verschieden, ermö-
glichen einen früheren Zeitpunkt oder Zuschläge zum gesetzlichen Kranken-
geld. Dabei gilt eine Bindung an den Tarif und an die Kasse für drei Jahre.
Wer bereits einen kassentypischen Wahltarif abgeschlossen hat, kann das
Sonderkündigungsrecht für drei Jahre nicht mehr wahrnehmen, egal wie
hoch der Zusatzbeitrag ausfällt. Das gilt auch für andere Wahltarife, etwa
zur Beitragserstattung bei Schadensfreiheit. Ausgenommen sind die "be-
sonderen Versorgungsformen", wie das Hausarztmodell.
Wenn man bisher noch keinen Wahltarif hat, bietet sich das Sonderkündi-
gungsrecht wegen des Zusatzbeitrages dazu an, um nun darüber nachzu-
denken. Die Marktlage ist allerdings sehr unübersichtlich - es gibt Prämien
für den Verzicht auf Behandlungen, Eigenbeteiligungen, zusätzliche Leistun-
gen, vorgezogenes oder höheres Krankengeld, besondere Behandlungs-
programme für chronische Krankheiten etc.
Dabei geht es oft um weit mehr als den Zusatzbeitrag von 8 Euro oder einem
Prozent. Für Selbstständige sind hier vor allem die Krankengeldtarife wichtig
und die Bedingungen dafür sind je nach Kasse sehr unterschiedlich.
2. Wann kann man wechseln?
Die Krankenkasse wechseln können Sie, wenn
a) Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündi-
gung
). Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer
Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel
sind Versicherte erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden,
sofern die Kasse Ihre Beitragssätze nicht erhöht (s.u.). Wenn Sie einen
Wahltarif abgeschlossen haben, beträgt Ihre Bindungsfrist 3 Jahre.
b) Ihre Krankenkasse erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt, den Sonderbei-
trag anhebt oder die ausgezahlte Prämie kürzt. (Sonderkündigung ).
Diese Kündigungsmöglichkeit ist auf die ersten zwei Monate nach Inkraft-
treten der Erhöhung begrenzt. Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei
einer Kassenfusion siehe auch Frage 3.
Sowohl bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündi-
gungsrechts beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.
3. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen bei einer Kassenfusion?
Wenn Ihre Krankenkasse mit einer anderen fusioniert und es ergibt sich
daraus für Sie eine Beitragserhöhung (Senkung oder Wegfall der Prämie bzw.
Einführung eines Sonderbeitrags), haben Sie ebenfalls ein Sonderkündi-
gungsrecht. Es gelten die in Frage 2 genannten Fristen.
4. Wie gehe ich bei einer Kündigung der Krankenkasse vor?
Die Mitgliedschaft in Ihrer aktuellen Krankenkasse können Sie formlos schrift-
lich kündigen. (Ordentliche Kündigung / Sonderkündigung ) Ihre
bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen bis spätestens zwei Wochen
nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Anschließend stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme bei Ihrer neuen Kranken-
kasse und reichen die Kündigungsbestätigung der alten Kasse ein.

Folgende Reihenfolge ist dabei zu beachten:
Die Krankenkasse teilt dem Versicherten mit, dass ein Zusatzbeitrag
    erhoben wird (mindestens ein Monat vor der Fälligkeit).
Der Versicherte kündigt noch vor der ersten Fälligkeit (Mindestfrist ein
    Monat ab Mitteilung) schriftlich die Mitgliedschaft mit Verweis auf den
    Zusatzbeitrag.
Die Krankenkasse sendet dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen
    eine Kündigungsbestätigung zu.
Mit dieser Bestätigung meldet sich der Versicherte bei einer anderen
    Krankenkasse an (vorher die Zuständigkeit klären, teilweise nur regional!).
Die Versichertenkarte der alten Krankenkasse ist zurückzugeben, die
    neue Kasse stellt eine Karte aus.
Familienversicherte Angehörige werden bei der neuen Kasse gemeldet
    und erhalten ebenfalls neue Versichertenkarten.
Arbeitnehmer oder Bezieher von Sozialleistungen senden eine Mitglieds-
    bescheinigung der neuen Kasse an den Arbeitgeber oder Sozialleistungs-
    träger.
Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse ist für 18 Monate verbindlich, es
    sei denn, diese Kasse erhebt ebenfalls Zusatzbeiträge oder erhöht diese.
Bevor Sie aufgrund des Zusatzbeitrags kündigen, sollten Sie aber prüfen, wie
viel Sie wirklich sparen und ob nicht andere Gründe gegen einen Wechsel der
Krankenkasse sprechen.
5. Muss die neue Kasse mich aufnehmen?
Generell besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkassen Aufnahme-
pflicht für alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte
vorliegt oder ob bspw. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt not-
wendig ist.
Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Versicherungsberechtigt ist, wer
1. pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder
2. freiwillig versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).
Sollte es Probleme mit der Aufnahme in die neue Krankenkasse oder mit der Kündigung der alten geben, haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde beim
Bundesversicherungsamt
Villemombler Str. 76
D 53123 Bonn
Telefon: 0228 / 619 - 0
Telefax: 0228 / 619 - 1870
Webseite: http://www.bundesversicherungsamt.de
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