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23.04.2024 - 21:49 Uhr
Alle Tipps auf einen Blick
Schäden am Hausrat - Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung
werden von der Hausratversicherung abgedeckt. Nach Angaben von Ver-
braucherexperten gilt dies aber nur für Haushaltsgegenstände, die in einem
Gebäude untergebracht waren, das ebenfalls vom Wind beschädigt wurde.
Die Versicherung zahlt zum Beispiel, wenn ein Fenster zu Bruch geht und
dabei eine Vase zerschlägt. Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben
einschließlich der Kosten für eine erforderliche Notverglasung dagegen
deckt nur eine zusätzliche Glasversicherung ab, die meist zusammen mit
der Hausratversicherung abgeschlossen werden kann.
Welche Versicherung zahlt? - Gewitter gehören mittlerweile beinahe zur Tagesordnung. Bei Unwettergefahr sind folgende versicherungsrechtliche
Aspekte zu berücksichtigen:
Feuerschäden: Verursacht der Blitzeinschlag ein Feuer, so sind
Schäden entweder durch die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung
gedeckt. Die Police für den Hausrat umfasst grundsätzlich alle Sachen, die
sich in der Wohnung befinden, die Police für Gebäude ist zuständig für Ge-
bäudebestandteile (bspw. Dach) sowie Sachen, die fest mit dem Gebäude
verbunden sind, etwa Markisen, Fensterläden oder Antenne.
Direkter Blitzeinschlag: Der Blitzeinschlag ist üblicherweise in der
Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung mitversichert. Gemeint ist aber
meist der direkte Blitzeinschlag. Das bedeutet: der Blitz müsste direkt in die
Antenne des Fernsehers einschlagen, damit die Versicherung für den
Schaden aufkommt.
Überspannungschäden: Sehr viel öfter verursacht der Blitzschlag
Schäden über das Stromnetz des Hauses. Eine Überspannung kann teure
Geräte beschädigen. Eine indirekte Blitzfolge, die über das Stromnetz erfolgt,
ist nur dann versichert, wenn in der Police ausdrücklich Überspannungs-
schäden mitversichert sind. In neueren Versicherungsbedingungen sind
allerdings Höchstgrenzen angesetzt, zum Beispiel 5% der Versicherungs-
summe. Bei 50.000€ Versicherungssumme würden also maximal 2.500€
für Reparatur oder Neukauf gezahlt. Wer einen High-Tech-Haushalt führt
sollte gegen Prämienzuschlag die Entschädigungsgrenzen erhöhen.
Schutz für Solaranlagen - Auch Solaranlagen können in die Gebäude-
versicherung und Elementarschadenversicherung aufgenommen werden.
Solarkollektoren werden häufig gestohlen. Schutz davor bietet eine
sogenannte Sachversicherung gegen Vandalismus und Diebstahl.
Wer Strom einspeist, sollte auch eine Haftpflichtversicherung für die Photo-
voltaikanlage sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen.
Erstere schützt vor eventuellen Schäden, die durch Fehler bei der Ein-
speisung ins öffentliche Netz passieren können. Mit der Betriebsunter-
brechungsversicherung überbrücken Hausbesitzer, die auf die Einnahmen
aus der Stromeinspeisung angewiesen sind, jene Zeiten, in denen der Betrieb
der Anlage unterbrochen ist.
Private Krankenversicherung - Je niedriger das Eintrittsalter in die
private Krankenversicherung, desto günstiger sind die Beiträge. Außerdem
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Hürden für den Kassen-
austritt künftig weiter erhöht. Wenn der Wechsel grundsätzlich für Sie in
Frage kommt, warten Sie also nicht zu lange.
Ihre gesetzliche Krankenversicherung dürfen Sie jederzeit mit einer Frist von
zwei Monaten kündigen (Mindestversicherungszeit 18 Monate). Wer z.B.
zum 1. Juni wechseln will, muss bis 31. März kündigen.
Im Gegensatz zur GKV dürfen private Versicherungsgesellschaften Kunden
ablehnen. Kündigen Sie deshalb Ihre Kassenmitgliedschaft nicht, bevor Sie
die schriftliche Zusage eines privaten Anbieters auf dem Tisch haben.
Wohn-Riester
Förderung: Schließen Sie für Ihre Eigenheimfinanzierung ein Riester-
Darlehen ab. Dessen Zinssatz sollte aber nicht viel höher sein als für einen
Kredit ohne Förderung.
Altvertrag: Zahlen Sie nach dem Hauskauf kein Geld mehr in Ihren alten
Riester-Sparvertrag. Die Tilgung des Riester-Darlehens ist rentabler.
Kombikredite: Riester-Förderung gibt es auch für Kombikredite der
Bausparkassen, bei denen ein Bausparvertrag mit einem tilgungsfreien
Darlehen vorfinanziert wird. Solche Verträge sind aber meist teurer.
Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage beim Fondsparen - Die
Sparzulage wird vom Staat seit 2009 für vermögenswirksame Leistungen
gezahlt, die in gesetzliche oder außerbetriebliche Beteiligungen investiert
werden. Der förderfähige Höchstbetrag von 400€ jährlich bleibt erhalten
und die Maximalförderung steigt von 72€ auf 80€ pro Jahr.
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich von bisher 17.900€ auf 20.000€
(Ledige) und von 35.800€ auf 40.000€ (Verheiratete). Die Arbeitnehmer-
Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen wird von bisher 18 auf 20
Prozent angehoben. Mit welchem Fond Sie Vermögen aubauen möchten,
können Sie auf unserer Homepage unter Investment erfahren.
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